Wie würden Sie die beiden nachfolgend dargestellten Fälle entscheiden, wenn Sie die zuständige Richter*in wären?
Was war geschehen?
1) Angela ist seit längerer Zeit erkrankt und in den Bezug von Krankengeld gefallen. Sie weiß, dass sie innerhalb von einer Woche der Krankenkasse die jeweils aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen muss, um weiterhin Krankengeld beziehen zu können. Den meisten Krankenkassen reicht es, wenn ihnen eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail zugeht.
Plötzlich zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld mehr an Angela aus. Zur Begründung teilt ihr die Krankenkasse mit, dass sie ab dem 15.01.2021 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr von Angela erhalten habe. Angela kann „nachweisen“, dass Sie die E-Mail mit einem entsprechenden Anhang ordnungsgemäß auf den Weg gebracht und keine Mitteilung erhalten hat, dass diese E-Mail nicht zugestellt werden konnte.
Würden dies aus Ihrer Sicht ausreichen, damit Angela weiterhin Krankengeld bekommt?
2) Horst ist im Einkauf für seinen Arbeitgeber K tätig. Horst hat beim Verkäufer V einen Sonderpreis für K ausgehandelt, wenn das Angebot des V von K bis zum 15.01.2021 angenommen wird. Die Erklärung, dass das Angebot des K angenommen wird, wird rechtzeitig per E-Mail auf den Weg gebracht und Horst bekommt auch keine Mitteilung, dass die E-Mail nicht zugestellt werden konnte. V behauptet jedoch, dass er die E-Mail nicht erhalten hat.
Muss V die Ware an K zum Sonderpreis verkaufen?
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