Wem würden Sie in dem folgenden Fall Recht geben?

Was war geschehen?

Horst kaufte vom Händler Karl einem über neun Jahre alten gebrauchten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km zu einem Preis von 5650 €. Der schriftliche Kaufvertrag wurde im Januar 2014 abgeschlossen. Unter der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ war die Aussage „TÜV/AU neu“ zu finden. Noch im Januar wurde das Fahrzeug beim TÜV vorgeführt. Beanstandungen konnten dem TÜV Berichten nicht entnommen werden. Drei Tage danach übernahm Horst das Fahrzeug. In der Folgezeit machte Horst gegenüber Karl mehrere Mängel am Fahrzeug geltend. Unter anderem beschwerte er sich über eine starke Geräuschentwicklung aus dem Bereich des Auspuffs. Daraufhin führte Karl am Mittel- und am Endschalldämpfer kostenlose Schweißarbeiten durch. Trotzdem erklärte Horst durch seine Prozessbevollmächtigten im Dezember 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die von Horst durchgeführten Schweißarbeiten wären nicht geeignet gewesen, um den Mangel am Auspuff zu beheben.

Da Karl das Fahrzeug nicht zurücknehmen und auch den Kaufpreis nicht zurückzahlen will, hat Horst Klage erhoben. Er verlangt weiterhin von Karl die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises und die Rücknahme des Fahrzeugs. Zuletzt führte Karl nur noch die mangelhafte Auspuffanlage als Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrages an.

Würden Sie Karl dazu verurteilen, den Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten?

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